§ 44 Erhebung der Abgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/44#abs-1 (1) Berechnungsgrundlage für die Erhebung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist die in der Weinbaukartei als bestockt gekennzeichnete Fläche. Im Übrigen erlassen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/44#abs-2 (2) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ist Aufgabe des Deutschen Weinfonds. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und ihre Beitreibung einschließlich der erforderlichen Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hinsichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung von Säumniszuschlägen vorgesehen werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 44 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 06.05.2014 – 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12Verfassungsmäßigkeit der Weinabgaben nach § 43 Weingesetz und § 1 Absatzförderungsgesetz Wein des Landes Rheinland-PfalzZitiert von 19
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 3/11
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 5/11
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 10/11Zitiert von 1
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 11/11
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.2010 – 8 A 10882/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 32/10Abgabe für den Deutschen Weinfonds; Vereinbarkeit mit Verfassungs- und UnionsrechtZitiert von 8
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 4/11Abgabe für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung; Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht
- BVerwG, 24.11.2011 – 3 C 6/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 WeinG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.06.2017 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2017 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2017 I S. 1942
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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